Impressum-Falle: Warum § 5 TMG auf Websites nicht mehr stimmt
Viele Handwerksbetriebe haben auf ihrer Website ein ordentliches Impressum. Name, Adresse, Kontaktdaten – alles da. Und ganz oben, oft als Überschrift: „Angaben gemäß § 5 TMG“.
Sieht seriös aus. Steht auf tausenden Webseiten. Und ist seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr korrekt.
Das Problem? Das Telemediengesetz existiert nicht mehr. Wer im Impressum weiterhin darauf verweist, nennt ein Gesetz, das es so nicht mehr gibt. Das ist kein Weltuntergang. Aber es ist unnötig – und im Zweifel angreifbar.
Seit dem 14. Mai 2024 gilt § 5 DDG statt § 5 TMG.
Wer im Impressum noch auf das TMG verweist, hat eine veraltete Rechtsgrundlage auf seiner Website.
Was ist passiert?
Am 14. Mai 2024 wurde das Telemediengesetz (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Parallel wurde das TTDSG in TDDDG umbenannt.
Die Kurzfassung:
Das TMG gibt es nicht mehr. Die Impressumspflicht steht jetzt in § 5 DDG.
Wichtig ist: Inhaltlich hat sich nichts geändert. Es geht nur um die gesetzliche Grundlage. Und genau diese Bezeichnung ist auf vielen Websites noch alt.
Warum ein veralteter § 5 TMG problematisch ist
Viele Betriebe haben ihr Impressum vor Jahren erstellt und seitdem nicht mehr angefasst. Verständlich. Man hat genug anderes zu tun.
Doch wenn im Impressum weiterhin „§ 5 TMG“ steht, ist das rechtlich überholt. Gerade weil Suchanfragen wie „Impressum § 5 TMG noch gültig?“ derzeit häufig vorkommen, wird sichtbar, wie viele Websites noch nicht angepasst wurden.
Das kann als irreführend gewertet werden. Und Irreführung ist ein klassischer Ansatzpunkt für Abmahnungen. Ob das im Einzelfall wirklich passiert, hängt immer vom Kontext ab. Aber warum sollte man dieses Risiko eingehen, wenn die Lösung zwei Minuten dauert?
Eine Abmahnung kostet schnell mehrere hundert Euro. Nicht wegen eines großen Verstoßes. Sondern wegen einer veralteten Zeile.
Was hat sich inhaltlich geändert?
Nichts.
Die Pflichtangaben sind identisch geblieben. Dazu gehören weiterhin:
- Name und vollständige Anschrift
- E-Mail-Adresse und weitere Kontaktmöglichkeit
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden
- ggf. Handwerkskammer, Aufsichtsbehörde oder berufsrechtliche Angaben
Das DDG hat den früheren § 5 TMG praktisch übernommen. Es ist eine gesetzliche Neuordnung, keine neue Impressumspflicht.
Trotzdem bleibt der Verweis auf das TMG veraltet.
So korrigierst du dein Impressum richtig
Wenn in deinem Impressum steht:
„Angaben gemäß § 5 TMG“
hast du zwei Möglichkeiten.
Variante 1:
Du ersetzt „TMG“ durch „DDG“. Das ist die direkte Korrektur.
Variante 2 (sauberer):
Du lässt die Paragrafenangabe komplett weg.
Es gibt keine Pflicht, im Impressum den zugrunde liegenden Paragrafen zu nennen. „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ reicht völlig aus. Wenn du keinen Paragrafen angibst, bist du auch bei künftigen Gesetzesänderungen nicht betroffen.
Das ist langfristig die ruhigere Lösung.
Prüfe auch die Datenschutzerklärung
Wenn dort noch Begriffe wie „TTDSG“ oder „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz“ stehen, solltest du ebenfalls aktualisieren. Auch hier wurde die Bezeichnung geändert.
Gerade bei Generator-Texten schleichen sich solche alten Verweise schnell ein.
Wo findest du dein Impressum?
Die meisten Websites haben das Impressum im Footer (ganz unten auf der Seite) verlinkt.
Oder im Hauptmenü unter „Impressum“.
Falls du dein Impressum mit einem Generator erstellt hast (z. B. von eRecht24 oder Impressum-Generator.de), kannst du dort einfach ein neues generieren. Die meisten Generatoren haben das DDG bereits berücksichtigt.
Warum viele Betriebe das nicht auf dem Schirm haben
Die Änderung lief ohne großes Aufsehen. Keine Schlagzeilen, keine Welle durch die Handwerkskammern. Aber genau das macht es gefährlich. Viele Betriebe wissen gar nicht, dass ihr Impressum veraltet ist.
Und Abmahner wissen das sehr wohl.
Fazit
Eine veraltete Impressumsangabe ist kein schwerer Verstoß. Aber sie ist unnötig.
Wenn auf deiner Website noch „§ 5 TMG“ steht, solltest du das korrigieren. Entweder auf „§ 5 DDG“ oder du lässt den Paragrafen ganz weg.
Zwei Minuten Aufwand.
Ein potenzielles Risiko weniger.
Und genau das ist Website-Pflege: nicht nur Inhalte erstellen, sondern regelmäßig prüfen, ob rechtliche Grundlagen noch stimmen. Eine Homepage ist kein einmaliges Projekt. Sie braucht Kontrolle.
Dieser Beitrag ist Teil der Kategorie Grundlagen einfach erklärt
Wenn du die Grundlagen im Zusammenhang verstehen willst, schau hier rein Website-Grundlagen für Handwerker im Überblick
